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Müller, Mareike
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1 GELTUNG DER BEDINGUNGEN

1. Die EES GmbH Entwicklung Elektronischer Systeme wird im folgenden als Verkäufer bzw. Vermieter bezeichnet. Kunden der EES GmbH entsprechend dieser Geschäftsbedingungen werden im folgenden als Käufer bzw. Mieter bezeichnet.

2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, bis zu dem Zeitpunkt, da der Verkäufer neue Geschäftsbedingungen für gültig erklärt. Gegen Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

4. Durch eine Auftragserteilung oder spätestens mit der Annahme der Ware oder sonstiger Leistungen gelten diese Bedingungen durch den Käufer - selbst im Falle vorangegangenen Widerspruchs durch diesen - als vorbehaltlos anerkannt.

§2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUS

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Das betrifft auch angegebene Maße, Parameter, Zeichnungen, Abbildungen u.ä. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei Fehlen einer solchen schriftlichen Bestätigung kommt ein Kaufvertrag durch die widerspruchslose Entgegennahme der durch die EES gelieferten Ware zustande.

2. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin bzw. Richtpreis.

3. Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Änderungen für Lieferungen im Rahmen des Vertrages behält der Verkäufer sich ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

§3 PREISE

1. Soweit nichts anderes angegeben, hat sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 14 Tage ab dessen Datum gebunden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Rechnung ist zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge, wenn kein anderes Zahlungsziel bzw. keine andere Zahlungsmodalität auf der Rechnung angegeben oder anderweitigschriftlich vereinbart ist.

3. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart wurde, ab Berlin und gelten für die unverpackte und unversicherte Ware zuzüglich der Transportkosten und der am Tage der Auslieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Der EES GmbH bleibt nach billigem Ermessen eine Anpassung der Preise insoweit vorbehalten, als sich der Kurswert einer Fremdwährung zum Euro oder der aktuelle Zolltarif zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Abruf der fraglichen Lieferung nicht unerheblich zu Lasten der EES verändert hat.

§4 LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

1. Die vom Verkäufer genannten Preise, Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Generell stehen sämtliche Lieferverpflichtungen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger und qualitätsgerechter Belieferung.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder bei deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, kann der Käufer erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der EES GmbH eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen gestellt hat. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben ausgeschlossen.

5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und -leistungen und diesbezüglicher Teilrechnungslegung berechtigt.

6. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber der EES GmbH ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, daß es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder um von der EES GmbH schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.

§5 GEFAHRENÜBERGANG

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Unternehmen des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf ihn über. Versandkosten und Verpackungsdienst sowie etwaige Lagerkosten gehen zu Lasten des Käufers.

2. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen somit zu Lasten und auf Gefahr des Käufers. Rücksendungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.

§6 RÜCKTRITT

1. Innerhalb 30 Tagen vor vereinbartem Liefertermin ist keine Stornierung des Auftrages durch den Käufer zulässig. Bei Stornierungen durch den Käufer mehr als 30 Tage und weniger als 60 Tage vor vereinbartem Liefertermin werden 5% des Preises der betroffenen Waren fällig. Wird kein extra Liefertermin vereinbart, so gilt der 30. Tag nach Auftragsbestätigung bzw. bei nicht nachweisbarer Auftragsbestätigung der 30. Tag nach Auftragseingang als Liefertermin.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Im Falle des Schadenersatzverlangens kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Anspruch entweder individuell berechnen oder pauschal 2/3 des branchenüblichen Tagesmietsatzes täglich für den Zeitraum fordern, die der Käufer die Sache im Besitz hatte.

§7 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

2. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

3. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. Mit der Rücknahme sowie mit der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ist, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrage verbunden.

5. Der Käufer hat die Ware bis zum Übergang des Eigentums an ihn in dem Zustand zu erhalten, in dem sie geliefert wurde, und für jede Veränderung, Beschädigung und gegen Verlust einzustehen.

§8 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

1. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Eingang der Ware bzw. Erfüllung der Leistung dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Später als 8 Tage nach Empfang der Ware bzw. nach Erfüllung der Leistung können keine Beanstandungen mehr geltend gemacht werden, die im Rahmen einer Übernahmeprüfung auch im Hinblick auf elektrische und technische Ausführung sowie Verwendbarkeit hätten festgestellt werden können. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Feststellung schriftlich zu rügen.

2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers,insbesondere unter Ausschluß jeder Folgeschäden des Käufers, Ersatz oder bessert kostenfrei nach.

3. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung; Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist das Vorweisen des Lieferscheines und der Rechnung. Tausch oder Gutschrift einer Ware kann nur durchgeführt werden, wenn diese original verpackt und vollständig ist.

4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen oder Eingriffe an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, oder wird die Ware anderweitig unsachgemäß gelagert oder genutzt, so entfällt jegliche Gewährleistung.

5. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile.

6. Im Falle einer Nachbesserung hat der Verkäufer die Wahl, ob er diese in seinen Geschäftsräumen oder am Sitz des Käufers durchführen will. Erfolgt die Nachbesserung am Sitz des Verkäufers, so hat der Käufer auf eigenes Risiko die nachzubessernde Ware kostenfrei dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen und auch für den kostenfreien Rücktransport zu sorgen. Erfolgt die Nachbesser ung am Sitz des Käufers, der nicht mit dem Sitz des Verkäufers übereinstimmt, so hat der Käufer Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu tragen, während die verwendeten Materialien nicht berechnet werden. Die EES GmbH ist berechtigt, eine Mängelbeseitigung durch Dritte ausführen zu lassen. Sollten im Rahmen von Reperaturbemühungen die auf den zu reparierenden Geräten oder auf mit den zu reparierenden Geräten verbundenen Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen.

7. Durch erfolgte Gewährleistung treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Lauf.

8. Bei Vereinbarung eines Gewährleistungsabschlages auf den Kaufpreis erlischt jede Gewährleistungspflicht seitens des Verkäufers.

9. Die Haftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Eine Haftung für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Zweck wird nicht übernommen. Dies gilt auch dann, wenn die EES GmbH dem Käufer irgendwelche Ratschläge über die Warenverwendung erteilt hat. Haftung für Mangelfolgeschäden und für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird grundsätzlich ausgeschlossen.

§9 EXPORT

1. Der Export der vom Verkäufer gelieferten Waren aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaft bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Verkäufer. Die Wiederausfuhr unterliegt außerdem den deutschen und/oder US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft.

§10 GERICHTSSTAND, TEILNICHTIGKEIT

1. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Berlin. Es wird ausdrücklich das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

2. Mit Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich dagegen, anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame zu vereinbaren, die der beabsichtigten Regelung wirtschaftlich entspricht.

4. Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen/Leistungen für beide Vertragspartner ist Berlin.